Desinfektor/in
Technischer Sterilisationsassistent/in
Hygienetechniker/in
Hygienekontrolleur
Hygienekontrolleur

Ausbildung zum/zur Hygienekontrolleur/in

Seit November 2008 bin ich Hygienekontrolleur.




 

Tätigkeitsbeschreibung (Bild vom Beruf)

Hygienekontrolleur/innen wirken bei der Erfüllung der Dienstaufgaben des Gesundheitsamtes auf den Gebieten des Infektionsschutzes, der Umwelthygiene und der Verkehrshygiene (Hafen-, Flughafen-, Bahnhofshygiene) mit. Dabei nehmen sie überwachende und beratende Aufgaben wahr.

Hygienekontrolleur/innen arbeiten in der Regel in unteren Gesundheitsbehörden bzw. kommunalen und städtischen Gesundheitsämtern. Aus ihren kontrollierenden und beratenden Tätigkeiten ergibt sich zwangsläufig eine hohe Kontaktfrequenz sowohl zu Bürgern als auch zu Vertretern anderer Behörden und Institutionen. Die überwiegend körperlich leichte Arbeit von Gesundheitsaufsehern/-aufseherinnen ist durch Rechts- und Dienstvorschriften klar geregelt. Innerhalb derer besitzen sie eine relativ weitreichende Entscheidungsbefugnis und Selbstständigkeit.

Die Tätigkeiten von Hygienekontrolleuren/-kontrolleurinnen sind im Wesentlichen an allen Behörden des Gesundheitsdienstes im Bundesgebiet gleich. So überwachen sie im Rahmen der Gesundheitshygiene und Seuchenbekämpfung die hygienischen Verhältnisse sowie die Durchführung von angeordneten Maßnahmen beispielsweise in Krankenhäusern, Beherbungsbetrieben, Justizvollzugsanstalten, Leichenhallen, Kindertagesstätten und Schulen. Dabei stehen sie der Bevölkerung als Ansprechpartner/in in Fragen der Seuchenhygiene zur Verfügung.

Im Bereich der Umwelthygiene kontrollieren sie mit Hilfe von Messgeräten zum Beispiel die hygienischen Verhältnisse von Wasserversorgungs- und Kläranlagen oder die ordnungsgemäße Entsorgung fester Abfälle. Auch die hygienische Überwachung von Badeseen, Schwimmbädern, medizinischen Bädern und Saunen sowie die Ermittlung von gesundheitsgefährdenden Umweltbelastungen durch Lärm, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen und Chemikalien gehören zu ihrem Aufgabenbereich. Dabei sind ihre Überwachungsaufgaben mit häufigen Außendiensten in verschiedensten Betrieben und Einrichtungen verbunden.

Weitere Tätigkeitsfelder bilden die Überwachung der Hygiene in Verkehrseinrichtungen wie Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen oder die Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens. Ferner wirken Hygienekontrolleur/innenbei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimittlen außerhalb von Apotheken und von Gefahrstoffen mit.

Ihre Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse dokumentieren sie mit Hilfe von Computern im Büro und legen zu jedem Fall eine Untersuchungsakte an. Dabei verwenden sie unterschiedliche Bürogeräte und -materialien.



Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen

Hygienekontrolleur/innen übernehmen spezielle Kontroll- und Beratungsaufgaben in der Gesundheitsfachverwaltung. Dazu gehören im Bereich der Gesundheitshygiene die Überwachung angeordneter Maßnahmen zur Seuchenverhütung und -bekämpfung, Hygienekontrollen in Krankenhäusern und die Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene.

In der Umwelthygiene überwachen Hygienekontrolleur/innenvor allem die hygienischen Verhältnisse von Wasserversorgungs-, Klär- und Abfallentsorgungsanlagen. Ferner ermitteln sie bei Verstößen gegen angeordnete Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Umweltbelastungen wie Lärm, Luft- und Wasserverschmutzungen oder Strahlen. Dabei beraten sie die örtlichen zuständigen Organe zum Beispiel in Fragen der Luft-, Boden-, Wasser- und Abwasserhygiene.

In der Verkehrshygiene wirken sie bei der Überwachung der hygienischen Verhältnisse von Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen mit.
- Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene durchführen
Hygienische Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen überwachen

- Hygienische Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser- und Eigenwasser-Versorgungsanlagen sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen und in Schutzgebieten von Wasserwerken überwachen

- Bauleitpläne und genehmigungspflichtige Maßnahmen in Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde/des Gesundheitsamtes vorbereitend beurteilen

- Hygienische Verhältnisse und Durchführung angeordeter Maßnahmen in
Gemeinschaftseinrichtungen wie Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzuges

- Einrichtungen des Erholungswesens wie Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern

- Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens wie Leichenhallen und Krematorien

- Einrichtungen des Sportwesens überwachen

- Beseitigung fester Abfallstoffe überwachen

- Hygiene von oberirdischen Gewässern, die zu Badezwecken genutzt werden, und Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen überwachen

- Bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und von Gefahrstoffen mitwirken

- Bei Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immssionsschutzgesetz zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes mitwirken

- Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe überwachen

- Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie hygienische Verhältnisse und Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern überwachen

- Bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens mitwirken
Bei der Überwachung der Hygiene in Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen mitwirken

- Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen dokumentieren sowie bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen mitwirken

- Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltmedizin beraten und aufklären

- Örtlich zuständige Organe in hygienischen Fragen beraten, zum Beispiel für die Luft-, Boden-, Wasser- und Abwasserhygiene



Überwachungspflichtige Einrichtungen

Dringlichkeit der Überwachung (Kontrollen) der von § 36 IfSG und § 9 ÖGDG betroffenen Einrichtungen.

Hier eine Übersicht vom Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
als
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